Statuten
Statuten 2012 als PDF [85 KB]
Artikel 1 Name
Unter dem Namen "Genossenschaft Solar Rohrdorferberg" besteht eine Genossenschaft im
Sinne von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) mit Sitz in Niederrohrdorf.
Die Dauer der Genossenschaft ist unbefristet.
Artikel 2 Zweck
- Die "Genossenschaft Solar Rohrdorferberg" bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe den
Bau und Betrieb von Sonnenenergieanlagen (Photovoltaikanlagen zur Solarstromeinspeisung
in das öffentliche Elektrizitätsnetz), so dass die Genossenschafter entsprechend
ihrem Flächenanteil einen Teil ihres Strombedarfes CO2-frei produzieren können.
- Die Genossenschaft soll ferner den Genossenschaftern den Informationsaustausch über
die Solarenergie, den Bau und deren Nutzung erleichtern.
- Das Mieten, der Erwerb, das Halten oder Veräussern von Grundstücken, Baurechten oder
ähnlichem, sofern dies dem Genossenschaftszweck dienlich ist.
- Den Beitritt zu Organisationen oder ähnlichem, sofern dies dem Genossenschaftszweck
entspricht.
Artikel 3 Mitgliedschaft
Mitglied der "Genossenschaft Solar Rohrdorferberg" können natürliche und juristische Personen
sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie
den Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein übernehmen. Ein
Genossenschafter darf nicht mehr als 25% am Anteilscheinkapital besitzen.
Beitrittsgesuche sind in schriftlicher Form an den Genossenschaftsvorstand zu richten. Über
die Aufnahme eines Mitgliedes befindet der Vorstand. Rekursinstanz ist die Generalversammlung.
Mit nachfolgender Bezahlung von mindestens einem Anteilschein werden die
Bewerber/innen Mitglied bei der Genossenschaft.
Artikel 4 Haftung
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Genossenschaft haftet nur
mit dem eigenen Vermögen und dem Anteilscheinkapital.
Artikel 5 Austritt und Rückzahlung Einlage
Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Ein Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf Ende
eines Jahres möglich. Austretende Genossenschafter/innen besitzen einen Anspruch auf zinslose
Rückzahlung ihrer Einlage. Der Anspruch ist abhängig vom aktuellen Geschäftswert der
Anteilscheine zum Zeitpunkt des Austritts. Es steht ihnen kein Recht am übrigen Genossenschaftsvermögen
zu. Die Rückzahlung kann in Raten erfolgen und kann nach Ermessen des
Vorstandes zeitlich um bis zu 3 Jahre hinausgeschoben werden.
Anteile können mittels Vorschlag des austretenden Mitgliedes auf ein neues oder anderes Mitglied
übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Beitrittsgesuches eines
neuen Mitgliedes durch den Vorstand und bei Übertragung die Obergrenze am Anteilscheinkapital
pro Mitglied.
Artikel 6 Ausschluss
Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein/e Genossenschafter/in
durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Rekursinstanz ist die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 7 Tod eines Genossenschafters
- Beim Tod eines Genossenschafters kann der überlebende Ehegatte oder einer seiner
Erben auf Gesuch hin in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitgliedes eintreten.
- Das Gesuch ist innert Jahresfrist seit dem Tod des Mitgliedes schriftlich an den Vorstand
einzureichen.
- Ein Ausschluss erfolgt in Anwendung von Art. 6 der Statuten.
Die Organe der Genossenschaft sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle bzw. Prüfstelle
A. Die Generalversammlung
Artikel 8 Befugnisse
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung.
Den Genossenschafter/innen stehen folgende Befugnisse zu:
- Festlegung und Änderung der Statuten
- Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle bzw. Prüfstelle
- Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes, Beschlussfassung über die
Verwendung des Reingewinnes und die Verzinsung/Vergütung der Anteilscheine
- Entlastung des Vorstandes und Genehmigung der Vergütung
- Beschlussfassung über die Projekte sowie über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz
oder die Statuten vorbehalten sind oder die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden
- Genehmigung des Budgets und Bewilligung von allfälligen Fremdmittelaufnahmen
- Genehmigung von Reglementen oder Ähnlichem
- Auflösung der Genossenschaft
Artikel 9 Einberufung einer Generalversammlung
Die ordentliche GV ist durch den Vorstand innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
einzuberufen.
Die GV wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einberufen. Der Einladung
sind die provisorische Traktandenliste, der Jahresbericht und die Jahresrechnung und
bei einer Statutenänderung der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizulegen.
Anträge, die an der GV behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 7 Tage
vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte können keine
Beschlüsse gefasst werden.
Artikel 10 Ausserordentliche Generalversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann durch den Vorstand, durch die Kontrollstelle
oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder, bei weniger als 30 Mitgliedern mindestens 3, dies
verlangen, erfolgen. Diese hat innerhalb von 2 Monaten stattzufinden.
Artikel 11 Stimmrecht und Vertretung
Jedes Genossenschaftsmitglied hat ungeachtet der Anzahl Anteilscheine nur eine Stimme. Jedes
Genossenschaftsmitglied kann sich durch einen anderen Genossenschafter oder durch
einen handlungsfähigen Familienangehörigen mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen,
doch kann keine/kein Bevollmächtigte/r mehr als einen/eine Genossenschafter/in vertreten.
Artikel 12 Beschlussfassung
Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die GV ihre Beschlüsse
mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei
Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die doppelte Stimme des Präsidenten.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens von einem Viertel der
anwesenden Genossenschafter/innen geheime Abstimmung verlangt wird. Bei der Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
B. Der Vorstand
Artikel 13 Vorstand, Amtsdauer und Vergütung
Die Genossenschaft wählt an der GV den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes,
wobei deren Mehrheit Genossenschafter sein muss. Sie besteht mindestens aus dem
Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und allfälligen Beisitzern. Die jeweiligen Standortgeber
einer Solaranlage haben Anrecht auf einen Beisitzer ohne Stimmrecht.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit
eine angemessene Vergütung erhalten. Die durch den Vorstand vorgeschlagene Vergütung
ist durch die GV zu genehmigen.
Artikel 14 Kompetenzen und Unterschriftenregelung
In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht durch Statuten oder Gesetz
einem anderen Organ vorbehalten sind.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten
Personen, welche kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt sind. Für besondere
Sachgeschäfte kann sie die Zeichnungsberechtigung an eine Einzelperson zeitlich
befristet delegieren. Zeichnungsberechtigte müssen im Handelsregister eingetragen sein.
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein muss.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die doppelte Stimme des Präsidenten.
Artikel 15 Externe Beratung und Arbeitsgruppen
Im Rahmen der des Vorstandes eingeräumten Befugnisse ist dieser berechtigt, zur Erledigung
spezieller Sachgeschäfte Arbeitsgruppen zu wählen und Fachpersonen oder spezialisierte Organisationen
beizuziehen. Diesen kommt nur beratende Stimme zu.
C. Die Revisionsstelle bzw. Prüfstelle
Artikel 16 Kontrolle der Jahresrechnung
Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes jährlich eine Revisionsstelle
oder eine Prüfstelle.
Die Revisionsstelle bzw. die Prüfstelle wird für 2 Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der
Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Generalversammlung
kann die Revisions- oder Prüfstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
Hat die Genossenschaft im Durchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen und sind die übrigen
Voraussetzungen erfüllt, so kann mit Zustimmung sämtlicher Genossenschafter/innen auf
die Durchführung einer eingeschränkten Revision im Sinne des Gesetzes verzichtet werden.
Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jede/r Genossenschafter/in hat jedoch das
Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten
Revision zu verlangen.
Bei einem Verzicht auf eine eingeschränkte Revision wählt die Generalversammlung eine
Prüfstelle. Diese besteht aus zwei Revisoren/Revisorinnen, die nicht Genossenschafter/in zu
sein brauchen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Artikel 17 Finanzierung
Die Finanzierung der Genossenschaft erfolgt durch:
- Anteilscheine von Fr. 4'000.-
- Allgemeine Spenden, Schenkungen und Legate von Firmen und Privaten
- Erarbeitete Mittel
- Ertrag aus Stromverkauf
- Fremdkapital
Artikel 18 Verwendung des Reingewinnes
Alle Genossenschafter/innen beteiligen sich entsprechend ihrem Anteilscheinkapital an der
Stromproduktion der Solargenossenschaft.
Die Anlagen werden linear bis zum Ende der technischen Lebensdauer abgeschrieben. Der
Vorstand erarbeitet für die Verwendung des Reingewinns (nach Abschreibungen, Zinsen und
Steuern) einen Vorschlag zu Handen der Generalversammlung.
Vorbehalten bleibt Artikel 859 Absatz 3 OR.
Artikel 19 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der
obligationenrechtlichen Bestimmungen zu erstellen.
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Artikel 20 Projekt-Realisierung
Projekte und Anlagen dürfen erst ausgeführt werden, wenn deren Finanzierung zu 100% gesichert
ist. Der Eigenkapitalanteil soll pro Projekt mindestens 50% betragen.
Der Ausführungsbeginn von Projekten bedarf der Genehmigung durch die GV.
Artikel 21 Mitteilungen
Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt, das Kantonale
Amtsblatt und das amtliche Publikationsblatt der Gemeinde Niederrohrdorf. Mitteilungen
an die Genossenschaftsmitglieder erfolgen nur per E-Mail und werden auf der Homepage der
Genossenschaft Solar Rohrdorferberg, sofern bestehend, im Mitgliederbereich publiziert.
Artikel 22 Statutenänderung, Auflösung und Liquidation
Zur Statutenänderung sowie zur Auflösung und Liquidation der Genossenschaft bedarf es der
Zustimmung von 2/3 der an der GV anwesenden Genossenschaftsmitglieder.
Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen, hernach sind
die Anteilscheine anteilmässig zurückzuzahlen.
Ein allfällig verbleibendes Vermögen steht zur Verfügung der GV. Es kann zur Förderung einer
dem Genossenschaftszweck möglichst entsprechenden, gemeinnützigen Bestrebung verwendet
werden oder aber liquidiert und den Genossenschaftern pro Anteilschein ausbezahlt werden.
Die GV kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen. Sofern
die GV nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom Vorstand durchgeführt. Im
Übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Artikel 911 ff. OR.
Artikel 23 Gültigkeit der gesetzlichen Bestimmungen
Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss
Art. 828 ff. OR.
Artikel 24 Genehmigung und Inkrafttreten
Die Statuten sind an der konstituierenden Versammlung vom 03. Dezember 2012 angenommen
worden und treten mit deren Annahme in Kraft.
Niederrohrdorf, den 03. Dezember 2012
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